Nach einem Antrag der Senior:innenvertretung auf eine Aufwandsentschädigung stellt die Senatsverwaltung fest, dass die Vertreter:innen leer ausgehen • →MZK-pdf
Bei der Novellierung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes hat die letzte Koalition aus CDU und SPD gegen die Forderungen von Landesseniorenbeirat und Landesseniorenvertretung darauf verzichtet, die Arbeit der Mitglieder der SVen berlineinheitlich mit einer Aufwandsentschädigung zu würdigen. Stattdessen wurden die SVen auf die Bezirke verwiesen.
In Tempelhof-Schöneberg gehen die Mitglieder der SV leer aus und müssen für ihre persönlichen Ausgaben in die eigene Tasche greifen.
Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind die einzelnen Mitglieder der Senior:innenvertretung ausschließlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten weder eine pauschale Aufwandsentschädigung noch irgendwelche Formen von Sitzungsgeldern. Sofern ihnen ein Kostenaufwand entsteht, sind sie gehalten, auch kleine Beträge, wie etwa Fahrtkosten, Porto und Druckerpatronen uns ähnliches umständlich nachzuweisen. Die Nutzung von privater elektronischer Ausstattung und Handynutzung wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Das gilt ebenso für den außerhäuslichen Mehraufwand für Getränke und Essen. Für ihr bürgerschaftliches Engagement müssen die Mitglieder der Senior:innenvertretung faktisch Geld mitbringen. Um das zu ändern hat die SV einen Antrag an die BVV formuliert:


Auf Grundlage dieses BVV-Antrags hat das Bezirksamt bei der zuständigen Senatsverwaltung SenASGIVA nachgefragt, wie sie verfahren soll. Der zuständige Staatssekretär Bozkurt hat geantwortet und dabei in zwei Kernsätzen festgehalten, dass den SV-Mitgliedern keine Aufwandsentschädigung zu gewähren ist und das die bisherige Finanzierungsgrundlage der SV in Form einer Zuwendung nicht mit der Landeshaushaltsordnung zu vereinbaren ist:
"Dies schließt auch eine Förderung der bezirklichen Seniorenvertretungen durch die Gewährung von Zuwendungen nach § 44 LHO aus, da die bezirklichen Seniorenvertretungen mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht zuwendungsfähig sind."
"Vor diesem Hintergrund besteht angesichts des oben genannten und seit 2006 unveränderten Charakters der bezirklichen Seniorenvertretungen nach geltendem Recht kein Anspruch auf die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für deren Mitglieder."
Hervorhebungen durch die SV. Die vollständige MZK als →pdf
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