Seniorenmitwirkungsgesetz
Im Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz [Broschüre zum Download] definiert § 4 die bezirklichen Seniorenvertretungen.
(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Sie bestehen im Regelfall aus einer Anzahl von 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl sollte 13 Mitglieder nicht unterschreiten. Diese üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Berufen werden können alle Seniorinnen und Senioren, die im Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Bezirksamt ruft zwei Monate vor den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen unter Einbindung der Seniorenvertretungen, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Aus diesen Berufungsvorschlägen wird in der achten Kalenderwoche nach den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in mindestens drei und höchstens fünf aufeinander folgenden öffentlichen Versammlungen an unterschiedlichen Orten, zu denen das Bezirksamt einlädt und an denen alle Seniorinnen und Senioren, die mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet sind, teilnehmen können, durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt. Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.
(3) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden.
(4) Die bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen die Interessen der Seniorinnen und Senioren in den Bezirken wahr und verstärken die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen. Sie sind Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und Bürgern und Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen und Einrichtungen und haben insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen wird von den für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämtern der Bezirksverwaltungen insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Sie bestehen im Regelfall aus einer Anzahl von 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl sollte 13 Mitglieder nicht unterschreiten. Diese üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Berufen werden können alle Seniorinnen und Senioren, die im Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Bezirksamt ruft zwei Monate vor den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen unter Einbindung der Seniorenvertretungen, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Aus diesen Berufungsvorschlägen wird in der achten Kalenderwoche nach den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in mindestens drei und höchstens fünf aufeinander folgenden öffentlichen Versammlungen an unterschiedlichen Orten, zu denen das Bezirksamt einlädt und an denen alle Seniorinnen und Senioren, die mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet sind, teilnehmen können, durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt. Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.
(3) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden.
(4) Die bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen die Interessen der Seniorinnen und Senioren in den Bezirken wahr und verstärken die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen. Sie sind Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und Bürgern und Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen und Einrichtungen und haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne von § 1 durch Rederecht in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes [Externer Link],
- Beratung und Unterstützung älterer Bürgerinnen und Bürger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche,
- Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit,
- Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen des Bezirks, soweit diese besondere Bedeutung für die im Bezirk lebenden Seniorinnen und Senioren haben,
- Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,
- Kontaktpflege zu Pflegediensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen und Trägern der Altenhilfe,
- Abhalten von Bürgersprechstunden.
(6) Die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen wird von den für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämtern der Bezirksverwaltungen insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
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